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   VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10.TR   

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VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10.TR (https://dejure.org/2010,2172)
VG Trier, Entscheidung vom 14.04.2010 - 5 K 11/10.TR (https://dejure.org/2010,2172)
VG Trier, Entscheidung vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR (https://dejure.org/2010,2172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 GewO, § 35 Abs 1 S 1 GewO, § 35 Abs 1 S 2 GewO, § 27 InsO, § 35 Abs 1 InsO
    Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens; Freigabe der Fortsetzung des Gewerbes durch Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Unzuverlässigkeit eines Gewerbebetriebes; Rechtfertigung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit infolge der Nichterfüllung konkreter Zahlungspflichten in steuerrechtlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht gegenüber öffentlichen Gläubigern; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Gewerbeuntersagung während Insolvenzverfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Trotz Steuerschulden keine Gewerbeuntersagung während Insolvenz

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Insolventer Betrieb darf nicht wegen Steuerschuld stillgelegt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren nicht zulässig - Ermöglichung eines Neustarts des Schuldners darf nicht unterlaufen werden

Besprechungen u.ä.

  • gpc-law.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ärger mit dem Finanzamt kann zum Ende der Vermittlertätigkeit führen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1141
  • NZI 2010, 64
  • NZG 2010, 628 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit auf jene im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, Gewerbearchiv 1999, S. 72. f).

    Dabei kann sich die Unzuverlässigkeit aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ableiten, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung allgemein und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anhaltspunkte für eine zu erwartende Besserung der Lage gegeben sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22. August 1990 - 2 A 10051/90.OVG - und vom 26. August 1993 - 11 A 12427/92.OVG -, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776

    Gewerbeuntersagung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung außerdem auf ein Urteil des VG Ansbach vom 4. September 2007 - AN 4 K 06.02519 - beruft, vermag sich die Kammer dem aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht anzuschließen, zumal das vorgenannte Urteil im Berufungsverfahren vom VGH München mit Urteil vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 -, juris, abgeändert und in der Berufungsentscheidung ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, wie die Rechtslage bei einer Freigabeerklärung im Sinne des § 35 Abs. 2 InsO in der neuen Gesetzesfassung - eine solche ist vorliegend erfolgt - zu beurteilen sei.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 CB 2.81

    Erweiterte Gewerbeuntersagung - Erforderlichkeit - Voraussetzungen für die

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Soweit das BVerwG in seinem Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 CB 2.81 -, juris, ausgeführt hat, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur zulässig sei, wenn - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall des § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO - in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt werde, ist diese Rechtsprechung zur Überzeugung der Kammer für den Anwendungsbereich des § 12 GewO nicht einschlägig, da dort ausdrücklich (nur) die Anwendung des § 35 GewO auf das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Verfahren ausgeschlossen wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.1998 - 11 A 10814/97

    Kfz-Mechaniker-Handwerk; Androhung; Zwangsgeld; Vollstreckung einer

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Wenn es auch - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - grundsätzlich zutrifft, dass bei der Vollstreckung eines Unterlassungsgebots - wie der Gewerbeuntersagung - gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG keine Frist gesetzt werden muss (vgl. hierzu auch ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil 4. Februar 1998 - 11 A 10814/97.OVG -, ESOVGRP), so ist vorliegend die Zwangsmittelandrohung gleichwohl rechtswidrig, denn es ist jedenfalls nicht zulässig, in dem am 23. Januar 2009 zugestellten und damit wirksam gewordenen Bescheid eine Frist zur Abwicklung der Geschäfte auf den 15. Januar 2009 und damit einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festzusetzen.
  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 6.77
    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Ergibt sich nämlich der für die Ermessensentscheidung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände, so ist es ausreichend, wenn diese in einem solchen Maß zutreffend sind, dass sich insgesamt aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund für die getroffene Entscheidung nach Art und Gewicht ergibt (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 17. März 1981 - 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24, § 10 Nr. 80; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1991 - 1 A 10212/89.OVG -).
  • VG München, 12.05.2009 - M 16 K 09.923

    Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis trotz Insolvenzverfahren;

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Außerdem steht die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der Gläubiger und verliert mit Wirkung ex nunc ihre Wirksamkeit, wenn das Insolvenzgericht aufgrund des fehlenden Einverständnisses der Gläubiger der Insolvenzmasse ihre Unwirksamkeit anordnet (vgl. Uhlenbruck, a.a.O. § 35, Rdnr. 103;. VG München, Urteil vom 12. Mai 2009 - M 16 K 09.923 -, juris).
  • VG Ansbach, 04.09.2007 - AN 4 K 06.02519

    Vorschriften betreffend einer Gewerbeuntersagung oder Aufhebung einer

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung außerdem auf ein Urteil des VG Ansbach vom 4. September 2007 - AN 4 K 06.02519 - beruft, vermag sich die Kammer dem aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht anzuschließen, zumal das vorgenannte Urteil im Berufungsverfahren vom VGH München mit Urteil vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 -, juris, abgeändert und in der Berufungsentscheidung ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, wie die Rechtslage bei einer Freigabeerklärung im Sinne des § 35 Abs. 2 InsO in der neuen Gesetzesfassung - eine solche ist vorliegend erfolgt - zu beurteilen sei.
  • BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Allerdings muss insoweit auch gesehen werden, dass das Amtsgericht Bitburg gut sieben Monate vor Erlass der streitigen Untersagungsverfügung vom 13. Januar 2009 mit Beschluss vom 20. Mai 2008 gemäß § 27 Insolvenzordnung - InsO - vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355), das Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet hat und dieses im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen war, denn das Insolvenzverfahren endet gemäß § 200 InsO (nur) mit einem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 8. September 2008 - IV B 122/07 - und vom 7. Juni 2006 - VII B 329/05 -, beide in juris).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 1 B 114.94

    Gründe für die Zulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung einer

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Ferner kann auch bereits die nachhaltige Verletzung steuerliche Erklärungspflichten je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 1 B 114/94 -, juris).
  • BFH, 08.09.2008 - IV B 122/07

    Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Aufhebung des

    Auszug aus VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10
    Allerdings muss insoweit auch gesehen werden, dass das Amtsgericht Bitburg gut sieben Monate vor Erlass der streitigen Untersagungsverfügung vom 13. Januar 2009 mit Beschluss vom 20. Mai 2008 gemäß § 27 Insolvenzordnung - InsO - vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355), das Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet hat und dieses im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen war, denn das Insolvenzverfahren endet gemäß § 200 InsO (nur) mit einem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 8. September 2008 - IV B 122/07 - und vom 7. Juni 2006 - VII B 329/05 -, beide in juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.1990 - 2 A 10051/90

    Vollstreckung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt

  • BFH, 08.09.2011 - II R 54/10

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bei Freigabe der selbstständigen

    Denn eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO umfasst nur den Neuerwerb und nicht das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorhandene Vermögen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. April 2010  5 K 11/10.TR, ZIP 2010, 1141; Hirte in Uhlenbruck, a.a.O., § 35 Rz 100; Schumacher in FK-InsO, 6. Aufl., § 35 Rz 13; Wischemeyer, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2009, 2121, 2125 f.; a.A. Dahl, NJW-Spezial 2007, 485).
  • VG Darmstadt, 07.02.2011 - 7 L 1768/10

    Gewerbeuntersagung

    Es handelt sich um eine Erklärung im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens und betrifft lediglich die haftungsmäßige Zuordnung des Neuerwerbs (so zutreffend VG Trier, Urt. v. 14.04.2010 - 5 K 11/10.TR, zitiert nach juris).

    Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach auf den Wortlaut des § 12 GewO abzustellen ist mit der Folge, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens diese Vorschrift auch bei einer Freigabe des Gewerbebetriebs aus der Insolvenzmasse einer Gewerbeuntersagung entgegensteht (vgl. VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR - VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 12 B 1781/08 - VG München, Urteil vom 12. Mai 2009 - M 16 K 09.923 - zur "unechten" Freigabeerklärung: Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 - jeweils zitiert nach juris) greift jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrklausel sowie der Gefahrenabwehrfunktion einer Gewerbeuntersagung zu kurz.

    Dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 2 InsO letztlich in der Praxis bedeutungslos wäre, mit der der Gesetzgeber u.a. den Schuldner zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit motivieren wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3227 S. 11; so auch VG Trier, Urteil vom 14.04.2010, - 5 K 11/10.TR -, zitiert nach juris.).

  • VG Regensburg, 22.11.2012 - RN 5 K 12.26

    Kein Eintritt der Sperrwirkung des § 12 GewO, wenn die Voraussetzungen des § 12

    Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass § 12 GewO uneingeschränkt bezüglich des gesamten Vermögens des Schuldners - also auch des der Freigabe nach § 35 Abs. 2, 3 InsO unterfallenden Vermögens - anwendbar sei, solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der nach § 12 GewO begünstigte Zeitraum mithin noch nicht abgelaufen ist (VG Trier vom 14.4.2010, GewArch 2010, 453; VG Oldenburg vom 14.7.2008, Az. 12 B 1781/08 ; VG München vom 12.5.2009, Az. M 16 K 09.923 ; vgl. auch BayVGH vom 5.5.2009, GewArch 2009, 311. Letztere Entscheidung bezog sich allerdings auf § 35 InsO a.F.; d.h. § 35 Abs. 2 und 3 InsO in der derzeit gültigen Fassung waren noch nicht in Kraft.).
  • VG Neustadt, 15.01.2013 - 4 L 1076/12

    Insolvenzverfahren; Gewerberecht; freigegebene Tätigkeit

    Eine ordnungsrechtlich verfügte Einstellung der gewerblichen Tätigkeit liefe dem Zweck des Insolvenzverfahrens ersichtlich zuwider, ohne dass dies im Hinblick auf die Kontrolle durch die Insolvenzverwaltung durch den verfolgten Gefahrenabwehrzweck zu rechtfertigen ist (so im Ergebnis auch: VG Trier, Urteil vom 14. April 2012 - 5 K 11/10.TR -, juris).

    Vielmehr ist im Rahmen einer teleologischen Reduktion des § 12 GewO gerade davon auszugehen, dass die weitere Erwerbstätigkeit im nun freigegebenen selbständigen Gewerbe nicht mehr unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens steht, das insoweit erzielte Vermögen auch nicht mehr in die Insolvenzmasse fällt und daher eine Kollision zwischen dem Ziel des Insolvenzverfahrens und dem Gefahrenabwehrzweck des gewerberechtlichen Untersagungs- bzw. Widerrufsverfahrens nicht mehr besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 4 B 1707/10 - VG Darmstadt, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 7 L 1768/10.DA - VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 - 4 K 23/11 - offengelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A 10676/10.OVG - a.A. VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR -, wonach § 12 GewO einen Widerruf einer Gewerbeerlaubnis auch nach einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO ausschließt, jeweils juris).

  • VG Berlin, 01.06.2012 - 4 K 23.11

    Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 GewO während eines Insolvenzverfahrens auf das zur

    Dem Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR -, GewArch 2010, 453 nachfolgend Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2010 - 6 A 1067/10 -, NVwZ-RR 2011, 229) ist zuzustimmen, dass man der Entstehungsgeschichte des § 12 GewO kein zwingendes Argument für die teleologische Reduktion entnehmen kann (Seite 454 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2010 - 7 L 1045/10

    Gewerbeuntersagung, Festsetzung Zwangsgeld, Insolvenz, Freigabe, Sperrwirkung

    Die gegenteilige Auffassung, die von einer Anwendbarkeit des § 12 GewO auch nach Freigabe des Gewerbebetriebes ausgeht, vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 12 B 1781/08 - VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR - VG München, Urteil vom 12. Mai 2009 - M 16 K 09.923 - Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 3. April 2007 - 22 C 07.332 - zur "unechten" Freigabeerklärung: Bayrischer VGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - 22 BV 07.2776 - (jeweils juris), ist demgegenüber zu formal.
  • VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1375/17

    Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers der versehentlichen Anhörung eines

    Eine endgültige Herausgabe der selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse erfolge also durch eine Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO nicht (vgl. VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 12 B 1781/08 -, juris).
  • VG Mainz, 29.11.2019 - 1 L 1066/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit eines

    Zudem dürfte es sich wohl um einen im Vergleich zu anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen noch um eine Verbindlichkeit im eher unteren Bereich handeln, die aber dennoch nicht unerheblich ist (vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 3 L 53/19 -, juris, Rn. 35: Steuerrückstände in Höhe von 24.781,81 EUR; VG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 17 E 712/19 -, juris: 51.417,55 EUR; VG Mainz, Urteil vom 22. November 2018 - 1 K 1375/17.MZ -, juris: 15.688,78 EUR; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. September 2018 - 7 L 806/18 -, juris, Rn. 8: rund 29.000,00 EUR; VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 - 12 B 24/17 -, juris, Rn. 7: 548.149,17 EUR; VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 K 2135/11.GI -, juris: 18.454,57 EUR; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Januar 2013 -7 L 1370/12 -, juris, Rn. 5: 13.304,67 EUR; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2012 - 3 L 559/11 -, juris, Rn. 24: 39.922,49 EUR; VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 3 B 251/11 -, juris, Rn. 20: 13.795,10 EUR; VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR -, juris: 56.750,02 EUR; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2009 - 1 L 976/09 -, juris, Rn. 15: 45.874,66 EUR).
  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 22 ZB 11.2189

    Gewerbeuntersagung; Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit der vom Kläger in seinem Klageschriftsatz vom 14. April 2011 (S. 5) unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (vom 14.4.2010 Az. 5 K 11/10 TR) dargelegten Rechtsansicht auseinandergesetzt hat, wonach im Fall eines Insolvenzverfahrens des Gewerbetreibenden die weitere Gewerbeausübung zulässig, sogar erwünscht und daher eine Gewerbeuntersagung unzulässig sei (Nr. 11 der Antragsbegründung).
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